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17. April 2026

EDI entscheidet: Homöopathie in der Grundversicherung ist unumstritten

Das Eidgenössische Departement des Innern EDI bestätigt, dass ärztlich verschriebene homöopathische Behandlungen und Arzneimittel durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen werden.

 

Im Oktober 2023 hatte der Antrag einer Privatperson an das Bundesamt für Gesundheit BAG für Medienecho gesorgt: Das BAG solle den Pflichtleistungscharakter der ärztlichen Leistungen der Homöopathie überprüfen. Der Antrag verlangte eine sogenannte Umstrittenheitsabklärung, also die Prüfung, ob die Homöopathie die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erfüllt.

Am Donnerstag, 16. April, informierte das Eidgenössische Departement des Innern EDI die Stakeholder, die zum Antrag Stellung nehmen konnten, darunter auch der Dachverband Komplementärmedizin, dass es keine vertiefte Abklärung der Wirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitskriterien braucht. Als Gründe für den Entscheid nennt das EDI in seinem Schreiben:

 

  • Der Volkswille muss berücksichtigt werden: In der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 hat sich das Schweizer Volk für die Komplementärmedizin ausgesprochen, worauf ein neuer Artikel in der Bundesverfassung geschaffen wurde (Art. 118a BV), der unter anderem die Aufnahme komplementärmedizinischer Methoden in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beinhaltet. Die Homöopathie und vier weitere Methoden wurden im Jahr 2012 zuerst provisorisch, 2017 dann definitiv in die OKP aufgenommen.
  • Die Bevölkerung will komplementärmedizinische Leistungen: Das EDI zitiert die Schweizerische Gesundheitsbefragung von 2022, laut der rund ein Drittel der Schweizer Bevölkerung Leistungen der Komplementärmedizin in Anspruch nimmt. Die Homöopathie sei dabei eines der am häufigsten in Anspruch genommenen Fachgebiete der Komplementärmedizin in der Schweiz.
  • Eine umfangreiche Evaluation ist nicht verhältnismässig: Eine vertiefte Evaluation der WZW-Kriterien würde eine grosse Komplexität aufweisen, was einen beträchtlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten würde. Den Mehrwert einer solchen Evaluation schätzt das EDI als gering ein, da sich die Evidenzlage seit der Wiederaufnahme der Homöopathie in die OKP im Jahr 2012 nicht signifikant verändert habe.
  • Vernachlässigbare Auswirkung auf die OKP-Kosten: Das BAG beziffert die jährlichen Kosten der Leistungen der Komplementärmedizin zu Lasten der OKP auf rund 18 Millionen Franken. Die Kosten der Homöopathie sind darin enthalten, eine Aufschlüsselung der Kosten nach komplementärmedizinischen Fachgebieten ist nicht möglich. Ein allfälliger Ausschluss der Homöopathie aus der OKP hätte also kaum Auswirkungen auf die OKP-Kosten. Zudem würden Patientinnen und Patienten beim Wegfall der homöopathischen Leistungen als Ersatz andere Leistungen in Anspruch nehmen, die ebenfalls Kosten verursachen.

Eine vielfältige, integrative Medizin für alle

Mit dem Entscheid des EDI, auf eine vertiefte Abklärung der Wirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitskriterien zu verzichten, bleibt die Leistungspflicht der Homöopathie in der Grundversicherung bestehen. Der Dachverband Komplementärmedizin Dakomed begrüsst den Entscheid: «Gemeinsam mit anderen Verbänden und Partnern setzen wir uns für eine vielfältige, integrative Medizin für alle ein. Ein Ausschluss der Homöopathie aus der Grundversicherung hätte einer Zweiklassenmedizin Vorschub geleistet», sagt Martin Bangerter, geschäftsführender Co-Präsident des Dakomed.

tagPlaceholderTags: Homöopathie, 2026, Umstrittenheitsabklärung, EDI

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